Gemeinsames leitendes Forstorgan
§ 114.
Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen, dass für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 148/1955
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40029354
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