Besondere Fälle
§ 114.
(1) Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen, daß für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann, wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, daß eine gemeinsame Wirtschaftsführung in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist und die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 und 2 vorliegen. Die Waldflächen der Pflichtbetriebe sind für die Ermittlung der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane (§ 113 Abs. 3) zusammenzurechnen.
(2) Der Verpflichtung gemäß § 113 Abs. 2 ist auch entsprochen, wenn ein Ziviltechniker für Forstwirtschaft, der die Voraussetzungen gemäß § 105 Abs. 1 lit. c erfüllt, mit der Wahrnehmung der Wirtschaftsführung beauftragt ist und die ihm insgesamt derart anvertraute Waldfläche nicht größer als 5000 ha ist, sofern dem Ziviltechniker bei Pflichtbetrieben gemäß § 113 Abs. 2 lit. a mindestens ein Forstwart und bei Pflichtbetrieben gemäß § 113 Abs. 2 lit. b mindestens ein Förster zugeteilt ist. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Landeshauptmann hat, wenn die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 104 Abs. 3 hiedurch nicht gefährdet wird, zum Ausgleich von wirtschaftlichen Härten infolge ungünstiger Produktionsverhältnisse auf Antrag des Waldeigentümers die Pflichtanzahl bis zur Hälfte derselben zu vermindern. Hiebei hat als Richtlinie der Verminderung zu gelten, daß der auf die Forstbetriebsfläche entfallende Einheitswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) des Pflichtbetriebes, der
- a) auf einen Förster als leitendes Forstorgan (§ 113 Abs. 2 lit. a) entfällt, 1,500.000 S,
- b) auf einen Forstwirt als leitendes Forstorgan (§ 113 Abs. 2 lit. b) entfällt, 4,000.000 S,
- c) auf ein zugeteiltes Forstorgan (§ 113 Abs. 3) entfällt, 4,000.000 S
- nicht übersteigt. In den Fällen der lit. b ist unabhängig von der Höhe des Einheitswertes ein Förster zu bestellen.
(4) Tritt in den gemäß § 46 des Bewertungsgesetzes 1955 vorgesehenen Feststellungen über den Einheitswert eine Änderung ein, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die gemäß Abs. 3 lit. a bis c angeführten Beträge dieser Änderung entsprechend durch Verordnung anzupassen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 148/1955
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132245
alte Dokumentnummer
N8197522476L
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