§ 113c GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ruhegenußfähigkeit von Fixgehältern

§ 113c

(1) § 113c.Auf die Bemessung des Ruhegenusses von Beamten, die

  1. 1. im letzten Monat des Aktivstandes oder
  2. 2. während einer den halben Durchrechnungszeitraum übersteigenden Zeit ein Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87 bezogen haben, sind anstelle der für die Pensionsbemessung maßgebenden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes die für die Pensionsbemessung maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn diese Beamten in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheiden und eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweisen.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach den von Abs. 1 erfaßten Beamten.

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