Ruhegenußfähigkeit von Fixgehältern
§ 113c
(1) § 113c.Bei der Bemessung des Ruhegenusses eines Beamten sind die dafür maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 1, § 5 und § 12 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anstelle der §§ 3a und 4 Pensionsgesetz 1965 in der geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn dieser Beamte
- 1. im Dezember 2002 oder in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheidet,
- 2. für wenigstens einen Kalendermonat seiner Laufbahn ein Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87 bezogen hat und
- 3. eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweist.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 3 ist der für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebenden Zeit jene Zeit gleichzuhalten, die für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes ausschließlich aus dem Grund nicht mehr zu berücksichtigen ist, weil am letzten Tag des Dienststandes der letzte Bezug eines Fixgehaltes länger als drei Jahre zurückliegt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach den von Abs. 1 - allenfalls in Verbindung mit Abs. 2 - erfaßten Beamten.
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