Pauschalierungsverordnung nach § 15 Abs. 2
§ 113a
(1) § 113a.Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe'' und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst'', BGBl. Nr. 49/1976, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassene, ihren Gegenstand regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.
(2) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996:
„§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:
A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):
1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder
mit Dienstprüfung
a) Überstundenentschädigung ......................... 8,86%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,57%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 10,89%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,94%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 12,92%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,29%
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
1. a) Überstundenentschädigung ......................... 13,82%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,05%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 17,01%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,52%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 20,21%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,99%.''
(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1997 in Kraft)
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