Nebengebühren
§ 113a
(1) § 113a.Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe" und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst", BGBl. Nr. 49/1976, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassene, ihren Gegenstand regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.
(2) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996:
(Anm.: es folgt der Text des § 2)
(3) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997:
„§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:
A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):
1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder
mit Dienstprüfung
a) Überstundenentschädigung ......................... 8,60%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,53%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 10,57%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,88%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 12,54%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,22%
B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):
1. a) Überstundenentschädigung ......................... 13,41%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,99%
2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 16,52%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,45%
3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als
Sozialarbeiter
a) Überstundenentschädigung ......................... 19,62%
b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,91%."
(4) Verordnungen über Nebengebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung, Wachebeamte oder Berufsoffiziere erlassen worden sind, gelten bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen auch für die Beamten jener Besoldungsgruppen, in die die von der jeweiligen Verordnung erfaßten Beamten gemäß den §§ 254, 262 oder 269 BDG 1979 auf Antrag überzuleiten wären. Soweit dabei Ansprüche von der Zugehörigkeit zu bestimmten Verwendungsgruppen abhängen, gebühren sie auch für die gemäß § 139 Abs. 2, § 144 Abs. 1 oder § 149 Abs. 2 BDG 1979 entsprechenden Verwendungsgruppen. Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren jedoch nicht, wenn der Beamte ein Fixgehalt oder eine Zulage bezieht, die den Anspruch auf Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch Nebengebühren ausschließt.
(5) Beamten, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, kann die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges auch dann gewährt werden, wenn sie nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheiden und am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bescheide, mit denen Beamten, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, in Anwendung des § 20c Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Art. 2 Z 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, die Gewährung einer Jubiläumszuwendung versagt worden ist, gelten mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung als aufgehoben.
(6) Unter den Voraussetzungen der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, insbesondere des § 17a Abs. 5 letzter Satz und des § 17b Abs. 2 letzter Satz, können vom Leiter der in diesen Bestimmungen umschriebenen Organisationseinheit einem Beamten für die Leistungen und seine Leistungsbereitschaft, mit denen er am Erreichen des haushaltsrechtlichen Erfolges in einem bestimmten Kalenderjahr beigetragen hat, eine Leistungsprämie nach Abs. 7 oder Belohnungen nach Abs. 8 gewährt werden.
(7) Die jederzeit widerrufbare Leistungsprämie umfaßt einen Geldbetrag, der - bezogen auf ein Kalenderjahr - einen halben Monatsbezug des betreffenden Beamten nicht unterschreiten darf. Eine Unterschreitung ist jedoch insoweit zulässig, als der Beamte nicht während des gesamten abgelaufenen Kalenderjahres der betreffenden Organisationseinheit angehört hat.
(8) An Stelle oder neben der im Abs. 7 angeführten Leistungsprämie können auch Belohnungen in Form von nichtmonetären, aber geldwerten Leistungen gewährt werden. Solche Leistungen können zB darin bestehen, dem Beamten eine von ihm angestrebte, nicht im Rahmen des allgemeinen Fortbildungsplanes vorgesehene berufliche Fortbildung zu ermöglichen, oder Freizeit einzuräumen. Der Gegenwert solcher Belohnungen ist auf die im Abs. 7 angeführte Untergrenze anzurechnen.
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