§ 113a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Pauschalierungsverordnung nach § 15 Abs. 2

§ 113a

(1) § 113a.Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe'' und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst'', BGBl. Nr. 49/1976, gilt als Bundesgesetz weiter, bis eine auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassene, ihren Gegenstand regelnde Pauschalierungsverordnung in Kraft tritt.

(2) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung lautet für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996:

§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder

mit Dienstprüfung

a) Überstundenentschädigung ......................... 8,86%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,57%

2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung ......................... 10,89%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,94%

3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung ......................... 12,92%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,29%

B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

1. a) Überstundenentschädigung ......................... 13,82%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,05%

2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung ......................... 17,01%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,52%

3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung ......................... 20,21%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,99%.''

(3) § 2 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnung

lautet für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997:

§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und

Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes

(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die

nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder

mit Dienstprüfung

a) Überstundenentschädigung ......................... 8,60%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,53%

2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung ......................... 10,57%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,88%

3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung ......................... 12,54%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,22%

B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

1. a) Überstundenentschädigung ......................... 13,41%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,99%

2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung ......................... 16,52%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,45%

3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

Sozialarbeiter

a) Überstundenentschädigung ......................... 19,62%

b) Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,91%.

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