§ 113 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Bewilligung

§ 113.

(1) Die Umwandlung bedarf der Bewilligung.

(2) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn

  1. 1. die Umwandlung dazu beiträgt, die Aufnahme oder Beibehaltung einer Tätigkeit im Zollgebiet zu fördern, ohne daß wesentliche Interessen inländischer Hersteller gleichartiger Waren beeinträchtigt werden,
  2. 2. die Umwandlung nicht zur Folge hat, daß Verbote oder Beschränkungen für eingeführte Waren umgangen werden, und
  3. 3. nach der Umwandlung die ursprüngliche Beschaffenheit in lohnender Weise nicht mehr hergestellt werden kann.

(3) Für die Bewilligung der Umwandlung gilt im übrigen § 68 Abs. 3, 4, 5 und 8 sinngemäß.

(4) Wenn die Voraussetzung für die Bewilligung der Umwandlung bei bestimmten Waren und Behandlungen allgemein gegeben sind, kann der Bundesminister für Finanzen die Umwandlung allgemein mit Verordnung bewilligen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051793

alte Dokumentnummer

N3199222311J

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