Bewilligung
§ 113.
(1) Die Umwandlung bedarf der Bewilligung.
(2) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn
- 1. die Umwandlung dazu beiträgt, die Aufnahme oder Beibehaltung einer Tätigkeit im Zollgebiet zu fördern, ohne daß wesentliche Interessen inländischer Hersteller gleichartiger Waren beeinträchtigt werden,
- 2. die Umwandlung nicht zur Folge hat, daß Verbote oder Beschränkungen für eingeführte Waren umgangen werden, und
- 3. nach der Umwandlung die ursprüngliche Beschaffenheit in lohnender Weise nicht mehr hergestellt werden kann.
(3) Für die Bewilligung der Umwandlung gilt im übrigen § 68 Abs. 3, 4, 5 und 8 sinngemäß.
(4) Wenn die Voraussetzung für die Bewilligung der Umwandlung bei bestimmten Waren und Behandlungen allgemein gegeben sind, kann der Bundesminister für Finanzen die Umwandlung allgemein mit Verordnung bewilligen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051793
alte Dokumentnummer
N3199222311J
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