§ 113
(1) § 113.Die Anweisung hat im Begleitscheinverfahren zu erfolgen, wenn weder das Ansageverfahren anzuwenden ist noch ein durch völkerrechtliche Vereinbarung geregeltes Verfahren, das die Überwachung der Verbringung der Waren gewährleistet, angewendet wird.
(2) Bei Anwendung eines durch völkerrechtliche Vereinbarung geregelten Verfahrens sind die für das Begleitscheinverfahren geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit die völkerrechtliche Vereinbarung dem nicht entgegensteht.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 48)
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