Konkurs
§ 113.
Wer die im § 89 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebene Anzeige unterläßt, ist vom Gericht, sofern die Tat nicht nach einer anderen gerichtlichen Strafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12087960
alte Dokumentnummer
N5199657627J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)