Konkurs
§ 113.
Wer die im § 89 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebene Anzeige unterläßt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072268
alte Dokumentnummer
N5197821031L
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