§ 112 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer

§ 112.

(1) Wer als Beförderungsunternehmer

  1. 1. einen Fremden ohne Reisedokument und ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1) oder
  2. 2. seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen des § 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.

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