§ 112 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer

§ 112.

(1) Der Beförderungsunternehmer hat fürjede Person, die er ohne Reisedokument und ohne die erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1) oder für den er seinen Verpflichtungen nach § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt, einen Geldbetrag von 3.000 Euro zu entrichten.

(2) Ein Bescheid nach Abs. 1 ist nicht zu erlassen oder aufzuheben, wenn dem betreffenden Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen des § 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.

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