II. ABSCHNITT.
Disziplinargericht und Parteien. Disziplinargericht
§ 111
§ 111. Als Disziplinargericht ist zuständig:
- 1. das Oberlandesgericht für alle in seinem Sprengel ernannten Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und der beim Oberlandesgericht ernannten Richter;
- 2. der Oberste Gerichtshof für alle übrigen Richter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)