§ 111 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

II. ABSCHNITT.

Disziplinargericht und Parteien. Disziplinargericht

§ 111

§ 111. Als Disziplinargericht ist zuständig:

  1. 1. das Oberlandesgericht für alle in seinem Sprengel ernannten Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und der beim Oberlandesgericht ernannten Richter;
  2. 2. der Oberste Gerichtshof für alle übrigen Richter.

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