II. ABSCHNITT.
Disziplinargericht und Parteien. Disziplinargericht
§ 111
§ 111. Als Disziplinargericht ist zuständig:
- 1. das Oberlandesgericht Wien für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz ernannten Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes,
- 2. das Oberlandesgericht Graz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ernannten Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes,
- 3. das Oberlandesgericht Linz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck ernannten Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes,
- 4. das Oberlandesgericht Innsbruck für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz ernannten Richteramtsanwärter und Richter mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes,
- 5. der Oberste Gerichtshof für die Richter des Obersten Gerichtshofes und für die Präsidenten und Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte.
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