§ 110 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Unerlaubter Geschäftsbetrieb

§ 110.

Wer

  1. 1. im Inland Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein,
  2. 2. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder vermittelt, das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte im Inland nach diesem Bundesgesetz nicht berechtigt ist,
  3. 3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung oder die Zulassung zum Dienstleistungsverkehr zu erlangen, begeht, wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 000 S zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072265

alte Dokumentnummer

N5197821028L

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