§ 10d VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.2020

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 19

Meldungen von COVID-19-bezogenen Informationen auf konsolidierter Ebene

§ 10d.

 Übergeordnete Kreditinstitute, die innerhalb weniger bedeutenden Kreditinstitutsgruppen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übergeordnet sind, haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres auf konsolidierter Ebene folgende COVID-19-bezogene Informationen zu übermitteln:

  1. 1. sofern ihre konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J1;
  2. 2. sofern ihre konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro nicht überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J2.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40224941

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