1. Ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind (vgl. § 17 Abs. 19) 2. Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2023 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 24).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2021
Meldungen von COVID-19-bezogenen Informationen auf konsolidierter Ebene
§ 10d.
(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, die innerhalb weniger bedeutender Kreditinstitutsgruppen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übergeordnet sind, haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres auf konsolidierter Ebene folgende COVID-19-bezogene Informationen zu übermitteln:
- 1. sofern die konsolidierte Bilanzsumme der Kreditinstitutsgruppe zum 31. Dezember 2019 fünf Milliarden Euro überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J1;
- 2. sofern die konsolidierte Bilanzsumme der Kreditinstitutsgruppe zum 31. Dezember 2019 fünf Milliarden Euro nicht überstieg, Meldungen gemäß der Anlage J2.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2021
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR40238253
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