§ 10c K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.2017

§ 10c
Bereitstellung von Informationen im Bereich
der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass Informationen zu dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 in deutscher Sprache und in mindestens einer weiteren Amtssprache der Organe der Europäischen Union unentgeltlich bereitgestellt werden. Diese Verpflichtung besteht nur hinsichtlich von Informationen im Sinne des ersten Satzes, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die nicht in die Regelungszuständigkeit des Bundes fallen und umfasst insbesondere die in Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU ergangenen Bestimmungen dieses Gesetzes.

30.11.2017

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