LGBl. Nr. 47/2006
§ 10c
Stellungnahmerecht, Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Der Entwurf des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms ist im Rahmen des allgemeinen Auflageverfahrens auch dem Amt der Landesregierung unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.
(2) Während der Auflagefrist können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms sowie zum Umweltbericht Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung der Auflage des Entwurfes des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms hinzuweisen.
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