§ 10b VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2020

§ 10b.

(1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis zu Finanzierungsplänen für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 5 derAnlage G1 zu gliedern, sofern

  1. 1. es sich um ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG handelt,
  2. 2. die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2019 5 Milliarden Euro überstieg und
  3. 3. § 59a BWG auf die Erstellung des Konzernabschlusses anzuwenden ist.

(2) Abschnitt 2D derAnlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist.

(3) Abschnitt 1B derAnlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Meldepflichtigen gemäß Abs. 1 anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40224934

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