§ 10b VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2017

§ 10b.

(1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Abschnitte 1 bis 3 derAnlage G1 zu gliedern, sofern

  1. 1. es sich bei dem übergeordneten Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG handelt und
  2. 2. die konsolidierte Bilanzsumme zum 31. Dezember 2016 5 Milliarden Euro überstieg.

(2) Abschnitt 2D derAnlage G1 ist nur zu übermitteln, wenn eine substanzielle Bilanzrestrukturierung geplant ist. Soweit der Oesterreichischen Nationalbank bereits Meldeinhalte gemäß Abschnitt 3 der Anlage G1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der Oesterreichischen Nationalbank als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40198572

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