§ 10a ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Einschränkungen der Abnahmepflicht

§ 10a

(1) Von der Abnahmepflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird oder für die ein Kostenersatz gemäß § 13 in Anspruch genommen wird. Weiters besteht keine Abnahmepflicht von Anlagen gemäß § 10 Z 4 auf Basis von fester Biomasse, die keine Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Abnahmepflicht gemäß § 10 Z 2 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW. Über dieses Ausmaß hinaus besteht eine Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nur dann zu den verordneten Preisen, wenn diese den Merkmalen des § 10 Z 4 entsprechen und die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Abnahmepflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht.

(2) Die Abnahmepflicht gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökostromabwicklungsstelle abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde oder die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In diesen Fällen finden jedoch die durch Verordnung bestimmten Preisansätze keine Anwendung, sofern nicht eine Förderung gemäß § 30 Abs. 4 erfolgt.

(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.

(4) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 10 Z 4 besteht für neu in Betrieb gehende Ökostromanlagen nur in jenem Ausmaß, als das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht überschritten wird. Wurde das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht ausgeschöpft, sind für jede Anlagenkategorie (§ 21b) Rückstellungen zu bilden, die im darauf folgenden Kalenderjahr dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der einzelnen Anlagenkategorien entsprechend dem Verhältnis der im § 21b angeführten Prozentsätze zuzurechnen sind.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Preise für die Abnahme von Ökostrom bestimmen sich für Ökostromanlagen nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verordneten Preisen. Im Übrigen gelten die genehmigten Allgemeinen Bedingungen. Kann mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Abnahme von Ökostrom nur aus jenen Ökostromanlagen verpflichtet, für die ihr vor Ausschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens ein Antrag (Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom zugegangen ist. Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom hat zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann vorgesehen werden, dass Anträge (Anbote) unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten sind. Dem Antrag sind der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Anträge auf Vertragsabschluss, deren Annahme eine Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisevolumens zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los. Wird eine Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Abnahme von Ökoenergie als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen ist dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der jeweiligen Kategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.

(6) Die für die Bestimmung des Unterstützungsvolumens maßgeblichen Mengen bestimmen sich durch Multiplikation der im Anerkennungsbescheid enthaltenen Engpassleistung mit der für die Ökostromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Volllaststunden. Diese werden für

  1. 1. Biogasanlagen mit 6 500 Volllaststunden;
  2. 2. Ökostromanlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse mit 6 000 Volllaststunden;
  3. 3. Windkraftanlagen mit 2 300 Volllaststunden;
  4. 4. Photovoltaikanlagen mit 1 000 Volllaststunden sowie für
  5. 5. andere Ökostromanlagen mit 7 250 Volllaststunden

    bestimmt.

(7) Konnte mit einem Betreiber einer Ökostromanlage gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 infolge der Erschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Antragsteller im darauf folgenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung des aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen allgemeinen Bedingungen des Ökobilanzgruppenverantwortlichen zum Zeitpunkt der Annahme dieses Antrages (Vertragsabschluss) durch den Ökobilanzgruppenverantwortlichen zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des Folgejahres. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom besteht jedenfalls nicht mehr ab jenem Zeitpunkt, zu dem das sich bis 2011 ergebende Einspeisetarifvolumen für neu in Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist.

(8) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende, kontrahierbare Einspeisetarifvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß § 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Z 4 hat zur Voraussetzung, dass 50 vH der für die Abnahme von elektrischer Energie erforderlichen Aufwendungen aus Mitteln des Landes getragen wird, in dem die Photovoltaikanlage errichtet worden ist.

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