§ 10a ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2009

Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht

§ 10a

(1) Von der Kontrahierungspflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm, durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, durch Kleinwasserkraftanlagen gemäß § 12a oder durch KWK-Anlagen gemäß § 12 erzeugt wird. Weiters besteht keine Kontrahierungspflicht von Anlagen gemäß § 10 Z 4 auf Basis von fester Biomasse, die keine Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub, die dem Stand der Technik entsprechen, aufweisen. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 2 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 17 MW. Über dieses Ausmaß hinaus besteht eine Kontrahierungspflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nur dann zu den verordneten Preisen, wenn diese den Merkmalen des § 10 Z 4 entsprechen, und die im Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, umschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Photovoltaikanlagen mit einer Peak- Leistung bis zu 5 kW, die keinen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle bis zu dem im § 32d Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 114/2008 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben, sind Gegenstand von Förderungen zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien (§ 3 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Klima- und Energiefonds (KLI.EN-FondsG), BGBl. I Nr. 40/2007). Für diese Anlagen besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie im letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftwerksanlagen und sonstigen Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4). Für Photovoltaikanlagen mit einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW, die keinen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle bis zu dem im § 32d Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 114/2008 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben, besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen. Wurden für diese Anlagen oder für die für die Funktionsfähigkeit dieser Anlagen notwendigen Anlagenteile Fördermittel aus dem KLI.EN-FondsG in Anspruch genommen, ist dies bei der Bemessung der Förderung nach diesem Bundesgesetz im angemessenen Umfang zu berücksichtigen. Antragssteller haben anlässlich der Antragsstellung eine entsprechende Erklärung abzugeben. Darüber hinaus kann die Ökostromabwicklungsstelle von Antragsstellern geeignete Nachweise verlangen. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Kontrahierungspflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht. Eine Kontrahierungspflicht besteht nicht für Anlagen, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas betrieben werden und nach Ablauf des Geltungsbereichs der Ökostromverordnung, BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, genehmigt wurden oder in Betrieb gegangen sind, und einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH nicht erreichen oder kein Konzept über die Rohstoffversorgung über die gesamte Laufzeit der Kontrahierungspflicht vorlegen.

(2) Die Kontrahierungspflicht gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökostromabwicklungsstelle abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist.

(3) Die Vergütung für die kontrahierten Ökostromanlagen erfolgt entsprechend den von dieser erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Ökostrommengen. Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.

(4) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 10 Z 4 besteht für neu in Betrieb gehende Ökostromanlagen nur in jenem Ausmaß, als das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht überschritten wird. Wurde das für das Kalenderjahr 2007 zur Verfügung stehende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht ausgeschöpft, ist das zugrundeliegende verfügbare Unterstützungsvolumen vorrangig der Finanzierung des Rohstoffzuschlags gemäß § 11a vorbehalten, unabhängig der jeweiligen Widmung gemäß § 21b. Wird das zur Verfügung stehende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen in den darauf folgenden Kalenderjahren nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Unterstützungsvolumina je Kategorie auf das nächste Jahr vorzutragen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Preise für die Abnahme von Ökostrom bestimmen sich für Ökostromanlagen nach den im Zeitpunkt der Antragstellung verordneten Preisen. Im Übrigen gelten die genehmigten Allgemeinen Bedingungen. Kann mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Abnahme von Ökostrom nur aus jenen Ökostromanlagen verpflichtet, für die ihr vor Ausschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens ein Antrag (Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom zugegangen ist. Die Ökostromabwicklungsstelle hat in diesem Fall den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen (§ 21a). Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom hat zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann vorgesehen werden, dass Anträge (Anbote) unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten sind. Dem Antrag sind, unbeschadet der für Photovoltaikanlagen geltenden Sonderregelungen gemäß Abs. 5a, der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Anträge auf Vertragsabschluss, deren Annahme eine Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los. Wird eine Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Abnahme von Ökoenergie als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen ist dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der jeweiligen Kategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.

(5a) (Verfassungsbestimmung) Für Photovoltaikanlagen, die keinen Antrag auf Vertragsabschluss mit der Ökostromabwicklungsstelle bis zu dem im § 32d Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 114/2008 bestimmten Zeitpunkt gestellt haben, und für die gemäß § 10a eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen besteht, entfällt die Verpflichtung, dem Antrag auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom den auf die Anlage Bezug habenden Bescheid gemäß § 7 und einen Nachweis über die für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Der Antragsteller hat jedoch eine Erklärung abzugeben, ob für die Anlage oder für Teile dieser Anlage Förderungen auf Grund des KLI.EN-FondsG in Anspruch genommen worden sind. Der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie die sonstigen Nachweise und Unterlagen, die für die Beurteilung der Abnahmeverpflichtung zu den gemäß § 11 verordneten Preisen erforderlich sind, sind vom Antragsteller über Verlangen der Ökostromabwicklungsstelle vor Abschluss eines Abnahmevertrages vorzulegen. Im Übrigen ist Abs. 5 anzuwenden.

(6) Die für die Bestimmung des Unterstützungsvolumens maßgeblichen Mengen bestimmen sich durch Multiplikation der im Anerkennungsbescheid enthaltenen Engpassleistung mit der für die Ökostromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Volllaststunden. Diese werden für

  1. 1. Biogasanlagen mit 6 500 Volllaststunden;
  2. 2. Ökostromanlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse mit 6 000 Volllaststunden;
  3. 3. Windkraftanlagen mit 2 300 Volllaststunden;
  4. 4. Photovoltaikanlagen mit 1 000 Volllaststunden sowie für
  5. 5. andere Ökostromanlagen mit 7 250 Volllaststunden

    bestimmt.

(7) Konnte mit einem Betreiber einer Ökostromanlage gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 infolge der Erschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Antragsteller im darauf folgenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung des sich aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen allgemeinen Bedingungen des Ökostromabwicklungsstelle zum Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages bei der Ökostromabwicklungsstelle zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des dritten Folgejahres nach Einlangen des Antrages. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom besteht jedenfalls nicht mehr ab jenem Zeitpunkt, zu dem das sich bis 2015 ergebende Einspeisetarifvolumen für neu in Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist.

(8) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende, zusätzliche Unterstützungsvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß § 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.

(9) Wird eine Ökostromanlage erweitert, dann sind auf den gesamten erweiterten Teil der Ökostromanlage die Regelungen und Preisansätze für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 und § 10a sinngemäß anzuwenden. Der Betreiber einer erweiterten Anlage hat insbesondere einen Antrag gemäß § 10a Abs. 5 für den erweiterten Teil der Ökostromanlage zu stellen. Auf den ursprünglichen Anlagenbestand vor Erweiterung sind die ursprünglichen Regelungen und Preisansätze weiterhin anzuwenden und auf den erweiterten Anlagenteil ist der der Leistung der Gesamtanlage entsprechende Preisansatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Ökostromabwicklungsstelle für die erweiterte Ökostromanlage anzuwenden.

(10) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, auch Mengen an elektrischer Energie zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen, die jenen Mengen elektrischer Energie entsprechen, die aus jenen Mengen des dem Gasnetz entnommenen Erdgases erzeugt werden, das im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht.

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