Pflichten des Unternehmers
§ 10a.
Der Unternehmer hat die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete an die konzessionserteilende Behörde zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10007795
Dokumentnummer
NOR40270589
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)