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§ 10a GelverkG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2025

Pflichten des Unternehmers

§ 10a.

Der Unternehmer hat die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete an die konzessionserteilende Behörde zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40270589

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