§ 10 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

§ 10.

(1) Zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann mit der Bestellung der Prüfungskommission und der Durchführung der Prüfung betrauen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Beamten des höheren Verwaltungsdienstes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie zwei ihre Befugnis ausübende Ziviltechniker des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes.

(3) Den Umfang der zu prüfenden Gegenstände sowie Bestimmungen über das Prüfungsverfahren hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind auch die Prüfungsgebühren in einer dem Prüfungsumfang, dem Zeitaufwand und dem mit der Prüfung verbundenen Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen.

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