§ 10.
(1) Zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den Landeshauptmann mit der Bestellung der Prüfungskommission und der Durchführung der Prüfung betrauen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Bediensteten des höheren Dienstes des Bundes oder eines Bundeslandes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie aus zwei ihre Befugnis ausübenden Ziviltechnikern des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes.
(3) Den Umfang der zu prüfenden Gegenstände sowie Bestimmungen über das Prüfungsverfahren hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind auch die Prüfungsgebühren in einer dem Prüfungsumfang, dem Zeitaufwand und dem mit der Prüfung verbundenen Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen.
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