§ 10
(1) § 10.Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks sofortiger Leistung des ordentlichen Zivildienstes, so hat der Bundesminister für Inneres die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 binnen Jahresfrist zu verfügen.
(2) Beantragt ein Rechtsträger, der entsprechenden Bedarf angemeldet hat, die Zuweisung eines noch nicht zugewiesenen Zivildienstpflichtigen, dessen Zustimmung er nachweist, für eine Tätigkeit, die dessen Fähigkeiten entspricht, so hat der Bundesminister für Inneres diese Zuweisung mit einem Dienstantritt binnen Jahresfrist zu verfügen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn ein entsprechender Zuweisungsbescheid für einen anderen Zivildienstpflichtigen bereits genehmigt worden ist oder wenn andere Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.
(4) Im übrigen hat die Bundesregierung dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung (§ 5 Abs. 4) antreten kann.
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