§ 10 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1988

§ 10

(1) § 10.Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks sofortiger Leistung des Grundzivildienstes, so hat der Bundesminister für Inneres ehestmöglich die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 zu verfügen.

(2) Die Bundesregierung hat dafür zu sorgen, daß im Bereich der Verwaltung des Bundes genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige

  1. 1. den Grundzivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab seiner Befreiung von der Wehrpflicht antreten und
  2. 2. zu den Zivildienstübungen vor Vollendung des 40. Lebensjahres herangezogen werden

    kann.

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