§ 10 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

§ 10

(1) § 10.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)

(3) Der Bundesminister für Inneres hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.

(4) Im übrigen hat die Bundesregierung dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung (§ 5 Abs. 4) antreten kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)