§ 10 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Dienstgrad

§ 10.

(1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgradbezeichnungen vorgesehen:

  1. 1. für Wehrpflichtige ohne Chargengrad:
  1. 2. für Chargen:
  1. 3. für Unteroffiziere:
  1. 4. für Offiziere:

(2) Wehrpflichtige, die nach § 7 zu Offizieren ernannt oder nach § 8 zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen die ihrer Ernennung (Beförderung) entsprechende Dienstgradbezeichnung. Die übrigen Wehrpflichtigen führen die Dienstgradbezeichnung „Wehrmann“.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 10)

(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihre Dienstgradbezeichnungen nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf die zuletzt geführte Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt der § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, nach dem der Beamte des Ruhestandes berechtigt ist, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) zu führen, unberührt.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 10)

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Dienstgradbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 2)

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062735

alte Dokumentnummer

N4199012329J

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