§ 10 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Dienstgrad

§ 10.

(1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sowie für Frauen im Ausbildungsdienst sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Dienstgradgruppe

Dienstgrad

1. Personen ohne Chargengrad

Rekrut

2. Chargen

Gefreiter

 

Korporal

 

Zugsführer

3. Unteroffiziere

Wachtmeister

 

Oberwachtmeister

 

Stabswachtmeister

 

Oberstabswachtmeister

 

Offiziersstellvertreter

 

Vizeleutnant

4. Offiziere

Fähnrich

 

Leutnant

 

Oberleutnant

 

Hauptmann

 

Major

 

Oberstleutnant

 

Oberst

 

Brigadier

 

sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden Oberleutnant bis Oberst die Zusätze

 

„...arzt“,

 

„...apotheker“,

 

„...veterinär“,

 

„des Generalstabsdienstes“,

 

„des Intendanzdienstes“,

 

„des höheren militärfachlichen Dienstes“,

 

„des höheren militärtechnischen Dienstes“

 

sowie für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Militärpersonen und Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen.

  

Personen, die zu Offizieren ernannt oder zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen den ihrer Ernennung oder Beförderung entsprechenden Dienstgrad. Die übrigen Personen führen den Dienstgrad „Rekrut“.

(2) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgrad

  1. 1. die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder
  2. 2. den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.

(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf der zuletzt geführte Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, unberührt, nach dem die Beamten des Ruhestandes berechtigt sind, die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („iR“) zu führen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12067056

alte Dokumentnummer

N4199851095L

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