§ 10 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Dienstgrad

§ 10.

(1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgradbezeichnungen vorgesehen:

Dienstgradgruppe

Dienstgradbezeichnung

1. Wehrpflichtige ohne Chargengrad

Wehrmann

2. Chargen

Gefreiter

 

Korporal

 

Zugsführer

3. Unteroffiziere

Wachtmeister

 

Oberwachtmeister

 

Stabswachtmeister

 

Oberstabswachtmeister

 

Offiziersstellvertreter

 

Vizeleutnant

4. Offiziere

Fähnrich

 

Leutnant

 

Oberleutnant

 

Hauptmann

 

Major

 

Oberstleutnant

 

Oberst

 

Brigadier

 

sowie je nach

 

Verwendung bei den Dienstgraden

 

Oberleutnant bis Oberst

 

die Zusätze

 

„…arzt“,

 

„…apotheker,“

 

„…veterinär,“

 

„des Generalstabsdienstes“,

 

„des Intendanzdienstes“,

 

„des höheren militärfachlichen Dienstes“,

 

„des höheren militärtechnischen Dienstes“,

 

bzw. für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Militärpersonen und Berufsoffiziere dieser Verwendung vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen.

  

Wehrpflichtige, die zu Offizieren ernannt oder zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen die ihrer Ernennung oder Beförderung entsprechende Dienstgradbezeichnung. Die übrigen Wehrpflichtigen führen die Dienstgradbezeichnung „Wehrmann“.

(2) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgradbezeichnung ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgradbezeichnung die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen.

(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihre Dienstgradbezeichnungen nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf die zuletzt geführte Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333), unberührt, nach dem der Beamte des Ruhestandes berechtigt ist, den Amtstitel oder die Verwendungsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) zu führen.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Dienstgradbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12064902

alte Dokumentnummer

N4199439714J

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