Vollversammlung
§ 10.
(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlussfassung über
- 1. die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 4 B-VG);
- 2. die Geschäftsverteilung (§ 11);
- 3. die Geschäftsordnung (§ 19);
- 4. den Tätigkeitsbericht (§ 20).
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2020
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR40148115
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