§ 10 VwGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Vollversammlung

§ 10.

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

(Anm.: Abs. 1a bis 1d mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)

(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlussfassung über

  1. 1. die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 4 B-VG);
  2. 2. die Geschäftsverteilung (§ 11);
  3. 3. die Geschäftsordnung (§ 19);
  4. 4. den Tätigkeitsbericht (§ 20).

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40221563

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