Vollversammlung
§ 10.
(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(Anm.: Abs. 1a bis 1d mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)
(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlussfassung über
- 1. die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 4 B-VG);
- 2. die Geschäftsverteilung (§ 11);
- 3. die Geschäftsordnung (§ 19);
- 4. den Tätigkeitsbericht (§ 20).
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR40221563
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