§ 10 VolkszaehlG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 10

(1) § 10.Durch Verordnung werden bestimmt:

  1. a) der Zähltag,
  2. b) die Anordnung einer Außerordentlichen Volkszählung (§ 1 Abs. 2),
  3. c) die bei der Volkszählung zur Verwendung gelangenden Drucksorten (§ 2 Abs. 5), aus denen auch die gestellten Fragen (§ 2 Abs. 2) und die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen (§ 3 Abs. 1 und 2) ersichtlich sein müssen,
  4. d) die Höhe der den Gemeinden für jeden gezählten Haushalt zu gewährenden Pauschalentschädigung (§ 8 Abs. 2).

(2) Die Verordnungen nach Abs. 1 werden in den Fällen der lit. a und b von der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, im Falle der lit. c vom Bundesminister für Inneres und im Falle der lit. d vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.

(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 lit. b kann bestimmt werden, daß die nächstfolgende Ordentliche Volkszählung zu entfallen hat.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 505/1994)

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