§ 10
(1) § 10.Durch Verordnung werden bestimmt:
- a) der Zähltag,
- b) die Anordnung einer Außerordentlichen Volkszählung (§ 1 Abs. 2),
- c) die bei der Volkszählung zur Verwendung gelangenden Drucksorten (§ 2 Abs. 5), aus denen auch die gestellten Fragen (§ 2 Abs. 2) und die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen (§ 3 Abs. 1 und 2) ersichtlich sein müssen,
- d) die Höhe der den Gemeinden für jeden gezählten Haushalt zu gewährenden Pauschalentschädigung (§ 8 Abs. 2).
(2) Die Verordnungen nach Abs. 1 werden in den Fällen der lit. a und b von der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, im Falle der lit. c vom Bundesminister für Inneres und im Falle der lit. d vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.
(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 lit. b kann bestimmt werden, daß die nächstfolgende Ordentliche Volkszählung zu entfallen hat.
(4) In der Verordnung gemäß Art. 1 lit. c sind auch Drucksorten zum Zweck der Feststellung des ordentlichen Wohnsitzes von Personen, die mehrere Wohnsitze haben, vorzusehen. Hiebei können Fragen nach Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, Nebenerwerb, Art der Unterkunft, Aufenthaltsdauer, Gemeinde des Arbeitsplatzes, der Ausbildungsstätte, nach dem Ort, von wo aus die Personen den Weg zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte antreten, nach dem ordentlichen Wohnsitz der übrigen Familienmitglieder, nach der Gemeinde der Ausbildungsstätte bzw. des Kindergartens der Kinder, sowie nach einer Funktion in öffentlichen oder privaten Körperschaften gestellt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)