§ 10
(1) § 10.Durch Verordnung werden bestimmt:
- a) der Zähltag,
- b) die Anordnung einer Außerordentlichen Volkszählung (§ 1 Abs. 2),
- c) die bei der Volkszählung zur Verwendung gelangenden Drucksorten (§ 2 Abs. 5), aus denen auch die gestellten Fragen (§ 2 Abs. 3) und die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen (§ 3 Abs. 1 und 2) ersichtlich sein müssen,
- d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2001)
(2) Die Verordnungen nach Abs. 1 werden in den Fällen der lit. a und b von der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, im Falle der lit. c vom Bundesminister für Inneres und im Falle der lit. d vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.
(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 lit. b kann bestimmt werden, daß die nächstfolgende Ordentliche Volkszählung zu entfallen hat.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 505/1994)
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