§ 10 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

§ 10.

Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

  1. 1. die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro und
  2. 2. die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro.

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