§ 10 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

§ 10.

Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

  1. 1. die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro,
  2. 2. die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro und
  3. 3. für die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,50 Euro.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40066105

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