Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
§ 10.
Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für
- 1. die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro,
- 2. die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro und
- 3. für die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,50 Euro.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Gesetzesnummer
20002759
Dokumentnummer
NOR40066105
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