§ 10 TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Amtliche Untersuchung

§ 10.

(1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, darauf zu untersuchen, ob sie den §§ 3, 4 und 7 dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Abs. 1 Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, hierfür akkreditiert sind, zu beauftragen.

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