Amtliche Untersuchung
§ 10.
(1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, darauf zu untersuchen, ob sie den §§ 3, 4, 4a und 4b dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Abs. 1 Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, hierfür akkreditiert sind, zu beauftragen.
Schlagworte
Prüfstelle
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10010907
Dokumentnummer
NOR40044339
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