§ 10 TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2003

Amtliche Untersuchung

§ 10.

(1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, darauf zu untersuchen, ob sie den §§ 3, 4, 4a und 4b dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Abs. 1 Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, hierfür akkreditiert sind, zu beauftragen.

Schlagworte

Prüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40044339

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