Amtliche Untersuchung
§ 10.
(1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, darauf zu untersuchen, ob
- 1. sie den §§ 3, 4 und 4a dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,
- 2. bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde, und
- 3. die Packungen der Tabakerzeugnisse
- den Erfordernissen des § 5 entsprechen.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Abs. 1
- 1. inländische Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung, hierfür akkreditiert sind, oder
- 2. vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,
- zu beauftragen.
Schlagworte
Prüfstelle
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10010907
Dokumentnummer
NOR40100925
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