§ 10 TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2008

Amtliche Untersuchung

§ 10.

(1) Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, darauf zu untersuchen, ob

  1. 1. sie den §§ 3, 4 und 4a dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,
  2. 2. bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde, und
  3. 3. die Packungen der Tabakerzeugnisse
  1. den Erfordernissen des § 5 entsprechen.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Abs. 1

  1. 1. inländische Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung, hierfür akkreditiert sind, oder
  2. 2. vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,
  1. zu beauftragen.

Schlagworte

Prüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40100925

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