Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
Zweite Diplomprüfung
§ 10.
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Ernährungsphysiologie und Pathophysiologie;
- b) Lebensmitteltechnologie und Qualitätsmanagement;
- c) Toxikologie;
- d) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Wahlfachgruppen:
- aa) Lebensmittelproduktion und -technologie,
- bb) Ernährungsökonomie,
- cc) Psychologie und Soziologie der Ernährung/Ernährungsberatung,
- dd) Ernährung und Umwelt,
- ee) Spezielle Diätetik.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3) Für die Ablegung des ersten Teiles gilt § 6 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist und
- b) eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des Studienversuches anzusehen ist.
Schlagworte
Lebensmitteltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009696
Dokumentnummer
NOR12125347
alte Dokumentnummer
N7199433120J
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