ÜR: Art. XX Abs. 4 BG, BGBl. Nr. 605/1987
II. Gerichtshöfe erster Instanz
§ 10.
Den Gerichtshöfen erster Instanz obliegt:
- 1. die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen aller Verbrechen und wegen der nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen;
- 2. die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung wegen aller Verbrechen und Vergehen, die weder den Geschwornengerichten noch den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesen sind;
- 3. die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5)
ÜR: Art. XX Abs. 4 BG, BGBl. Nr. 605/1987
Schlagworte
Zuständigkeit, Vorverfahren
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030305
alte Dokumentnummer
N2197523658S
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