§ 10 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ÜR: Art. XX Abs. 4, BGBl. Nr. 605/1987

II. Gerichtshöfe erster Instanz

§ 10.

Den Gerichtshöfen erster Instanz obliegt:

  1. 1. die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen aller Verbrechen und wegen der nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen;
  2. 2. die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung wegen aller Verbrechen und Vergehen, die weder den Geschworenengerichten noch den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesen sind;
  3. 3. die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte.

ÜR: Art. XX Abs. 4, BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Zuständigkeit, Vorverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036931

alte Dokumentnummer

N2199329535J

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