ÜR: Art. XX Abs. 4, BGBl. Nr. 605/1987
II. Gerichtshöfe erster Instanz
§ 10.
Den Gerichtshöfen erster Instanz obliegt:
- 1. die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen aller Verbrechen und wegen der nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen;
- 2. die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung wegen aller Verbrechen und Vergehen, die weder den Geschworenengerichten noch den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesen sind;
- 3. die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte.
ÜR: Art. XX Abs. 4, BGBl. Nr. 605/1987
Schlagworte
Zuständigkeit, Vorverfahren
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036931
alte Dokumentnummer
N2199329535J
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