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§ 10 SQM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2019

§ 10.

Im Hinblick auf die strategische Personalführung (§ 5 Abs. 1 Z 6) auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements einen strategischen Personal- und Entwicklungsplan für die Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen in der Bildungsregion zu erstellen. Hierbei sind nachweislich periodisch Personalentwicklungsgespräche mit den Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen zu führen, bei denen schriftlich dokumentierte Vereinbarungen festzuhalten und die Feststellung des notwendigen Fortbildungsbedarfes darzulegen sind.

Schlagworte

Personalplan

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

20010681

Dokumentnummer

NOR40215294

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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