§ 10 Schulordnung

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2020

§ 10.

Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse des Schülers, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die den Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden. Sofern der Schüler volljährig ist, trifft ihn die Meldepflicht hinsichtlich der Änderung seiner Wohnadresse und der wesentlichen seine Person betreffenden Angaben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2020

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10009376

Dokumentnummer

NOR40223719

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)