Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2020
§ 10.
Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse des Schülers, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die den Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden. Sofern der Schüler volljährig ist, trifft ihn die Meldepflicht hinsichtlich der Änderung seiner Wohnadresse und der wesentlichen seine Person betreffenden Angaben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2020
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
10009376
Dokumentnummer
NOR40223719
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