§ 10 Schulordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1974

§ 10.

Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse des Schülers, einen Übergang des Erziehungsrechtes an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die den Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich zu melden. Sofern der Schüler eigenberechtigt ist, trifft ihn die Meldepflicht hinsichtlich der Änderung seiner Wohnadresse und der wesentlichen seine Person betreffenden Angaben.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Gesetzesnummer

10009376

Dokumentnummer

NOR12119778

alte Dokumentnummer

N7197440640L

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